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Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Die 2. Säule des Schweizerischen Vorsorgesystems – die Pensionskasse – soll den Versicherten im Rentenalter einen angemessenen Lebensstandard sichern. Die berufliche Vorsorge bietet zudem einen gewissen Schutz gegen die Folgen plötzlicher Invalidität aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie im Todesfall.

Gesetzlich geregelt ist die zweite Säule im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Arbeitnehmer sind obligatorisch in einer Pensionskasse versichert, sofern sie bereits in der 1. Säule versichert sind und ihr Jahreseinkommen mindestens CHF 20'880 beträgt (Stand 2011). Der Eintritt in die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt eines Arbeitsverhältnisses, frühestens nach der Vollendung des 17. Altersjahres. Versichert sind zu diesem Zeitpunkt gemäss Gesetz nur die Risiken Tod und Invalidität. Mit dem Alter von 25 Jahren bzw. am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres beginnt dann das eigentliche Alterssparen (Sparversicherung). Die Beitragspflicht endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei dauernder Unterschreitung des erwähnten Mindestlohnes, bei der Erlangung des Rentenalters (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre), bei Invalidität sowie im Todesfall.

Selbstständigerwerbende können sich freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen, für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken als obligatorisch erklären.

 




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